Mario Ludwig
Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: März 2026

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen:

Mario Ludwig
An der Industriebahn 2
13088 Berlin
Deutschland

E-Mail: hello@marioludwig.dev

(nachfolgend „Auftragnehmer“) und dem jeweiligen Auftraggeber (nachfolgend „Kunde“) über die Erbringung von Webentwicklungs- und IT-Dienstleistungen, einschließlich Projektleistungen und Wartungsverträgen.

Abweichende AGB des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform (z. B. per E-Mail) zu.

2. Leistungsbeschreibung

Der Auftragnehmer erbringt Dienstleistungen im Bereich Webentwicklung. Diese gliedern sich in Projektleistungen und Wartungsleistungen.

Projektleistungen umfassen insbesondere:

  • Frontend-Entwicklung (React, Next.js, TypeScript)
  • Backend-Entwicklung (Node.js, Convex, Datenbanken)
  • Full-Stack-Entwicklung (End-to-End-Lösungen)
  • Technische Beratung und Konzeption

Wartungsleistungen umfassen insbesondere:

  • Technische Wartung und Pflege der entwickelten Lösung
  • Sicherheitsupdates und Fehlerbehebungen
  • Hosting-Management und Serverbetrieb
  • Monitoring und Verfügbarkeitsüberwachung
  • Verwaltung der eingesetzten Drittanbieter-Dienste

Der genaue Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen individuellen Angebot. Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs bedürfen der Vereinbarung in Textform.

3. Projektleistungen (Einzelangebot)

Jedes Projekt beginnt mit einem individuellen Angebot (Einzelangebot) des Auftragnehmers. Dieses Angebot umfasst mindestens:

  • Beschreibung der zu erbringenden Leistung
  • Voraussichtlicher Zeitrahmen
  • Vergütung für die Projektumsetzung
  • Höhe der monatlichen Wartungspauschale nach Projektabschluss

Das Projekt gilt als abgeschlossen mit der Abnahme durch den Kunden gemäß Abschnitt 9 dieser AGB.

Die Vergütung für Projektleistungen ist eine einmalige Zahlung und wird nach Projektabschluss oder — bei umfangreicheren Projekten — nach vereinbarten Meilensteinen fällig.

Änderungswünsche: Wünscht der Kunde während der Projektumsetzung Änderungen oder Erweiterungen des vereinbarten Leistungsumfangs (Change Requests), so sind diese in Textform (z. B. per E-Mail) zu dokumentieren. Der Auftragnehmer erstellt ein ergänzendes Angebot über den Mehraufwand. Änderungswünsche können zu einer Anpassung des Zeitrahmens und der Vergütung führen. Die Umsetzung erfolgt erst nach Freigabe durch den Kunden.

Lieferfristen: Vereinbarte Lieferfristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet. Bei Verzögerungen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, ist dem Auftragnehmer zunächst eine angemessene Nachfrist zu setzen. Pauschalierte Vertragsstrafen sind ausgeschlossen. Schadensersatzansprüche wegen Verzögerung richten sich nach den Regelungen in Abschnitt 12 (Haftung).

4. Wartungsvertrag und Enterprise-Abonnement

Automatischer Beginn: Mit der Abnahme eines Projekts tritt automatisch ein Wartungsvertrag in Kraft. Der Wartungsvertrag ist integraler Bestandteil jedes Projektangebots und wird mit Annahme des Projektangebots vereinbart.

Umfang: Der Wartungsvertrag umfasst die in Abschnitt 2 genannten Wartungsleistungen. Der konkrete Umfang und die Wartungspauschale werden im jeweiligen Projektangebot festgelegt.

Laufzeit: Der Wartungsvertrag läuft auf unbestimmte Zeit und beginnt mit dem Tag der Projektabnahme.

Monatliche Abrechnung: Die Wartungspauschale wird monatlich im Voraus in Rechnung gestellt.

Notwendigkeit: Der Wartungsvertrag ist für den ordnungsgemäßen Betrieb der entwickelten Lösung erforderlich, da der Auftragnehmer die technische Integrität, Sicherheit und Verfügbarkeit der Lösung gewährleisten muss. Dies umfasst insbesondere die Verwaltung von Hosting-Diensten, Backend-Infrastruktur und Sicherheitsupdates.

Datensicherung: Im Rahmen des Wartungsvertrags führt der Auftragnehmer regelmäßige Backups der Anwendungsdaten durch, soweit dies durch die eingesetzten Drittanbieter-Dienste technisch unterstützt wird. Der Kunde ist dennoch verpflichtet, eigene Sicherungskopien geschäftskritischer Daten zu erstellen. Für Datenverluste, die trotz ordnungsgemäßer Sicherungsmaßnahmen eintreten, haftet der Auftragnehmer nur nach Maßgabe von Abschnitt 12 (Haftung).

Kündigung: Die Regelungen zur Kündigung des Wartungsvertrags findest du in Abschnitt 14 dieser AGB.

Enterprise-Abonnement

Vertragsgegenstand: Der Auftragnehmer bietet Enterprise-Abonnements als eigenständige SaaS-Vereinbarung an. Der konkrete Leistungsumfang, die Anzahl der enthaltenen Benutzerlizenzen sowie die Vergütung werden in einem individuellen Enterprise-Angebot festgelegt.

Laufzeit und Abrechnungszeitraum: Das Enterprise-Abonnement läuft für den im Angebot vereinbarten Abrechnungszeitraum (monatlich oder jährlich) und verlängert sich automatisch um den jeweils gleichen Zeitraum, sofern es nicht gekündigt wird.

Kündigung: Das Enterprise-Abonnement kann jederzeit zum Ende des laufenden Abrechnungszeitraums gekündigt werden. Die Kündigung kann über das Kundenportal oder in Textform (z. B. per E-Mail) erfolgen. Bis zum Ende des Abrechnungszeitraums bleibt der volle Leistungsumfang bestehen. Weitere Regelungen zur Kündigung findest du in Abschnitt 14 dieser AGB.

Zahlungsbedingungen: Die Abrechnung erfolgt wiederkehrend über den Zahlungsdienstleister Stripe. Die Vergütung wird im Voraus zum Beginn jedes Abrechnungszeitraums fällig. Bei Zahlungsausfall gelten die Regelungen aus Abschnitt 7 (Vergütung und Zahlungsbedingungen).

Benutzerlizenzen (Seats): Die Anzahl der enthaltenen Benutzerplätze ergibt sich aus dem individuellen Angebot. Zusätzliche Benutzerplätze können nach Vereinbarung hinzugebucht werden. Nicht genutzte Benutzerplätze sind nicht übertragbar und werden nicht erstattet.

5. Drittanbieterleistungen

Für den Betrieb der entwickelten Lösungen werden Drittanbieter-Dienste eingesetzt. Hierzu zählen insbesondere:

  • Vercel — Frontend-Hosting, Content Delivery Network (CDN), Edge-Funktionen
  • Convex — Backend-Infrastruktur, Echtzeit-Datenbank, serverlose Funktionen

Der Auftragnehmer wählt die Drittanbieter sorgfältig aus und überwacht deren Leistung im Rahmen des Wartungsvertrags.

Verfügbarkeit: Der Auftragnehmer bemüht sich um bestmögliche Verfügbarkeit der entwickelten Lösung, kann jedoch keine Garantie über die jeweiligen Service-Level-Agreements (SLAs) der Drittanbieter hinaus geben. Ausfälle oder Leistungseinschränkungen der Drittanbieter liegen außerhalb des Verantwortungsbereichs des Auftragnehmers.

Kosten: Die Kosten für Drittanbieter-Dienste sind in der Wartungspauschale enthalten, sofern im Angebot nicht anders vereinbart.

Preisanpassungen: Ändern sich die Preise der eingesetzten Drittanbieter-Dienste, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Wartungspauschale entsprechend anzupassen. Der Kunde wird hierüber mindestens 30 Tage im Voraus in Textform (z. B. per E-Mail) informiert.

Dienständerungen: Sollte ein Drittanbieter seinen Dienst einstellen oder wesentlich ändern, unterstützt der Auftragnehmer den Kunden bei der Migration auf eine geeignete Alternative. Die Migration wird als separates Projekt vereinbart und vergütet.

6. Angebote und Vertragsschluss

Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.

Jedes Angebot umfasst sowohl die Projektleistung (Einzelangebot) als auch den zugehörigen Wartungsvertrag. Mit Annahme des Projektangebots erklärt sich der Kunde auch mit dem Wartungsvertrag einverstanden.

Ein Vertrag kommt zustande durch:

  • Auftragsbestätigung des Auftragnehmers in Textform, oder
  • Beginn der Leistungserbringung durch den Auftragnehmer nach Auftragserteilung durch den Kunden

Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform (z. B. per E-Mail).

7. Vergütung und Zahlungsbedingungen

Projektvergütung: Die Vergütung für Projektleistungen richtet sich nach dem individuellen Angebot. Die Abrechnung erfolgt als Festpreis oder auf Stundenbasis, wie im Angebot vereinbart. Bei umfangreicheren Projekten können Meilensteinzahlungen vereinbart werden.

Wartungspauschale: Die monatliche Wartungspauschale wird im Projektangebot festgelegt und monatlich im Voraus in Rechnung gestellt. Die erste Wartungspauschale wird mit Projektabnahme fällig.

Zahlungsfrist: Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu bezahlen, sofern nicht anders vereinbart.

Verzug: Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen (§ 288 Abs. 1 BGB). Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

Leistungszurückhaltung: Bei Zahlungsverzug von mehr als 30 Tagen ist der Auftragnehmer berechtigt, Wartungsleistungen bis zur vollständigen Begleichung ausstehender Rechnungen auszusetzen.

Umsatzsteuer: Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben.

Aufrechnung: Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur geltend machen, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

8. Mitwirkungspflichten des Kunden

Der Kunde stellt dem Auftragnehmer alle für die Durchführung des Projekts erforderlichen Informationen, Materialien und Zugänge rechtzeitig und kostenfrei zur Verfügung.

Der Kunde benennt einen Ansprechpartner, der für Rückfragen und Abstimmungen zur Verfügung steht und entscheidungsbefugt ist.

Verzögert sich die Leistungserbringung aufgrund fehlender Mitwirkung des Kunden, so verlängern sich vereinbarte Fristen entsprechend. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Kunde.

9. Abnahme

Nach Fertigstellung der vereinbarten Projektleistung wird der Kunde zur Abnahme aufgefordert. Die Abnahme erfolgt innerhalb von 14 Tagen nach Aufforderung.

Erklärt der Kunde die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist und benennt keine konkreten Mängel, gilt die Leistung als abgenommen.

Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.

Beginn des Wartungsvertrags: Mit der Abnahme der Projektleistung tritt der im Angebot vereinbarte Wartungsvertrag automatisch in Kraft.

10. Nutzungsrechte und geistiges Eigentum

Eigenentwicklungen: Mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung gehen die ausschließlichen, zeitlich und räumlich unbeschränkten Nutzungsrechte an den individuell für den Kunden erstellten Werken auf den Kunden über.

Open-Source-Komponenten: Soweit Open-Source-Software verwendet wird, gelten die jeweiligen Open-Source-Lizenzbedingungen. Der Auftragnehmer weist den Kunden auf die Verwendung von Open-Source-Komponenten hin.

Eigenentwicklungen des Auftragnehmers: Werkzeuge, Frameworks und wiederverwendbare Komponenten, die der Auftragnehmer unabhängig vom konkreten Projekt entwickelt hat oder weiterentwickelt, verbleiben im Eigentum des Auftragnehmers. Der Kunde erhält hieran ein einfaches, zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht.

Referenzrecht: Der Auftragnehmer darf das Projekt als Referenz in seinem Portfolio nennen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

11. Gewährleistung

Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die erbrachten Leistungen den vereinbarten Anforderungen entsprechen.

Projektleistungen: Gewährleistungsansprüche für Projektleistungen verjähren 12 Monate nach Abnahme, sofern nicht zwingende gesetzliche Vorschriften eine längere Frist vorsehen.

Wartungsleistungen: Die Gewährleistung für Wartungsleistungen bezieht sich auf die fachgerechte Durchführung der vereinbarten Leistungen. Störungen, die durch Drittanbieter-Dienste (z. B. Vercel, Convex) verursacht werden, sind von der Gewährleistung ausgenommen.

Mängelanzeige: Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen und möglichst konkret zu beschreiben.

Nachbesserung: Bei berechtigten Mängelansprüchen hat der Auftragnehmer das Recht zur Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist.

Ausschluss: Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde oder Dritte ohne Zustimmung des Auftragnehmers Änderungen an der Leistung vornehmen.

12. Haftung

Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). Die Haftung ist in diesem Fall auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

Haftungsobergrenze: Die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit ist bei Projektleistungen auf die Höhe der vereinbarten Projektvergütung und bei Wartungsleistungen auf die Summe der in den letzten 12 Monaten gezahlten Wartungspauschalen beschränkt.

Drittanbieter: Der Auftragnehmer haftet nicht für Ausfälle, Datenverluste, Leistungseinschränkungen oder sonstige Schäden, die durch Drittanbieter-Dienste (insbesondere Vercel, Convex oder vergleichbare Dienste) verursacht werden. Dies gilt auch für Änderungen der Funktionalität, Preisgestaltung oder Einstellung von Drittanbieter-Diensten.

Höhere Gewalt: Der Auftragnehmer haftet nicht für Leistungsstörungen aufgrund höherer Gewalt. Hierzu zählen insbesondere Naturkatastrophen, Pandemien, Ausfälle der Internet-Infrastruktur, Stromausfälle sowie Ausfälle von Cloud-Diensten und Rechenzentren, die außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers liegen.

Datenverlust: Für Datenverluste haftet der Auftragnehmer nur insoweit, als der Kunde eine angemessene Datensicherung durchgeführt hat.

Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

13. Vertraulichkeit

Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei geheim zu halten und nicht an Dritte weiterzugeben.

Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.

Ausgenommen sind Informationen, die:

  • öffentlich bekannt sind oder werden, ohne dass die empfangende Partei dafür verantwortlich ist
  • der empfangenden Partei bereits vor Erhalt bekannt waren
  • von Dritten rechtmäßig ohne Vertraulichkeitsverpflichtung erlangt wurden
  • aufgrund gesetzlicher Verpflichtung offengelegt werden müssen

14. Kündigung

Projektvertrag: Der Projektvertrag endet mit der Abnahme und vollständigen Vergütung der Projektleistung. Eine ordentliche Kündigung des Projektvertrags ist nicht vorgesehen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

Wartungsvertrag — ordentliche Kündigung: Der Wartungsvertrag kann von beiden Parteien mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende in Textform (z. B. per E-Mail) gekündigt werden.

Enterprise-Abonnement — ordentliche Kündigung: Das Enterprise-Abonnement kann jederzeit zum Ende des laufenden Abrechnungszeitraums gekündigt werden. Die Kündigung kann über das Kundenportal oder in Textform (z. B. per E-Mail) erfolgen. Bis zum Ende des Abrechnungszeitraums bleibt der volle Leistungsumfang bestehen. Bereits im Voraus gezahlte Abonnementgebühren werden nicht erstattet.

Folgen der Kündigung des Wartungsvertrags:

  • Mit Wirksamwerden der Kündigung enden sämtliche Wartungsleistungen, einschließlich Hosting-Management, Monitoring, Sicherheitsupdates und Fehlerbehebung.
  • Der Auftragnehmer übergibt dem Kunden alle erforderlichen Zugangsdaten, Dokumentation und Informationen für den eigenständigen Weiterbetrieb.
  • Ab dem Zeitpunkt der Beendigung ist der Kunde selbst für Hosting, Sicherheit, Updates und den ordnungsgemäßen Betrieb der Lösung verantwortlich.
  • Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für Probleme, die nach Beendigung des Wartungsvertrags auftreten.

Außerordentliche Kündigung: Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für alle Vertragstypen unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:

  • die andere Partei wesentliche Vertragspflichten trotz schriftlicher Mahnung und Nachfristsetzung nicht erfüllt
  • über das Vermögen der anderen Partei ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet wird

Abrechnung: Im Falle der Kündigung hat der Auftragnehmer Anspruch auf Vergütung der bis zum Kündigungszeitpunkt erbrachten Leistungen. Bereits im Voraus gezahlte Wartungspauschalen werden anteilig erstattet.

15. Datenschutz

Beide Parteien verpflichten sich zur Einhaltung der geltenden Datenschutzvorschriften, insbesondere der DSGVO und des BDSG.

Sofern der Auftragnehmer im Rahmen des Projekts oder der Wartung personenbezogene Daten des Kunden verarbeitet, wird ein separater Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) gemäß Art. 28 DSGVO geschlossen.

Weitere Informationen zur Datenverarbeitung findest du in der Datenschutzerklärung auf dieser Website.

16. Schlussbestimmungen

Anwendbares Recht: Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

Gerichtsstand: Sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers.

Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

Textform: Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Textform (z. B. per E-Mail). Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Textformklausel.